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SEO-Vertrag: Worauf Sie vor der Unterschrift achten sollten

SEO

Hände blättern in technischer Spezifikation (KI-generiert)

Titelbild: KI-generiert

Das Wichtigste in Kürze

✓ Gerichte haben laufende SEO-Betreuung mehrfach als Dienstvertrag eingeordnet. Geschuldet ist dann die Arbeit, nicht ein bestimmtes Ranking. Ein konkret messbares Ergebnis kann dagegen für einen Werkvertrag sprechen.

✓ Die Laufzeitgrenzen aus § 309 Nr. 9 BGB gelten nur gegenüber Verbrauchern. Für Unternehmen bleibt die allgemeine Inhaltskontrolle, deshalb zählt umso mehr, was im Vertrag steht.

✓ Ob Ihnen Texte, Konten und Daten nach Vertragsende zur Verfügung stehen, sollte ausdrücklich geregelt sein. Search Console, Analytics und Unternehmensprofil gehören auf den Namen Ihres Unternehmens.

✓ Eine Ranking-Garantie ist ein Warnsignal, kein Vorteil. Google schreibt, dass niemand Platz 1 garantieren kann, und ein Oberlandesgericht wertete starke Werbesprüche nicht als Zusage.

Stellen Sie sich vor: Ein Unternehmen kündigt nach einem Jahr seine SEO-Agentur. Dann zeigt sich, dass die Search Console als Inhaber auf die Agentur läuft, die Bildlizenzen auf deren Namen und dass sich der Vertrag gerade um weitere zwölf Monate verlängert hat. Solche Konflikte entstehen selten aus böser Absicht, sondern weil im SEO-Vertrag zu wenig stand.

Vorab: Dies ist keine Rechtsberatung. Wir sind eine Agentur, keine Kanzlei. Wir zeigen, wie Gerichte SEO-Verträge bisher eingeordnet haben, was das BGB zu Laufzeit und Kündigung sagt und welche Punkte wir aus der Praxis für wichtig halten. Ihren konkreten Entwurf sollte eine Anwältin oder ein Anwalt prüfen.

Ist ein SEO-Vertrag ein Dienstvertrag oder ein Werkvertrag?

Das hängt vom vereinbarten Leistungsbild ab. Laufende SEO-Betreuung ohne konkret geschuldetes Ergebnis haben Gerichte bisher mehrfach als Dienstvertrag eingeordnet.

Der Unterschied steht im Gesetz. Beim Dienstvertrag schuldet der Auftragnehmer die versprochenen Dienste (§ 611 BGB). Beim Werkvertrag schuldet er das versprochene Werk, und das kann auch ein durch Arbeit herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 BGB). Wie ein Vertrag einzuordnen ist, richtet sich laut BGH nach dem vereinbarten Vertragszweck, wie er sich aus Leistungsbeschreibung und Kundenerwartung ergibt (BGH, Urteil vom 04.03.2010, III ZR 79/09).

Entscheidung

Gegenstand

Einordnung

OLG Köln, Beschluss vom 16.01.2014, 19 U 149/13

Online-Marketing mit Suchmaschinenoptimierung

Dienstvertrag. Ein besseres Ranking war nicht geschuldet und hätte auch nicht versprochen werden können.

LG Münster, Urteil vom 22.10.2014, 1 S 41/14

Ranking einer Website in Suchmaschinen

Ein besseres Ranking hätte nicht als Erfolg versprochen werden können, weil sich Suchalgorithmen ändern.

LG Köln, Urteil vom 20.02.2015, 12 O 186/13

Rahmenvertrag mit SEO und Suchmaschinenwerbung

Dienstvertrag. Die Bezeichnung im Vertrag ist nur ein Indiz.

OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2015, 17 U 127/14

SEO-Vertrag mit „Zielvorgabe Top 10“

Dienstvertrag. Eine Zielvorgabe ist kein Erfolgsversprechen.

LG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2013, 6 O 348/11 U.

Internet-System-Vertrag mit Website-Betreuung und Suchmaschinenoptimierung

Werkvertrag, weil ein bestimmter Erfolg geschuldet war.

LG Amberg, Urteil vom 22.08.2012, 14 O 417/12, zitiert nach OLG Hamm

Setzen einer bestimmten Zahl von Backlinks

Als Werkerfolg gewertet. Das OLG Hamm ließ offen, ob das zutrifft.

Was das praktisch bedeutet: Beim Dienstvertrag hängt die Vergütung nicht davon ab, ob das angestrebte Ranking erreicht wird. Das OLG Hamm verglich die Pflichten des Anbieters mit denen eines Arztes oder Anwalts. Geschuldet waren zielgerichtete Bemühungen, und Gewährleistungsvorschriften kennt das Dienstvertragsrecht nach dem Beschluss nicht (OLG Hamm, 17 U 127/14).

Ist dagegen ein klar messbares Ergebnis vereinbart, etwa eine fertige Website oder eine bestimmte Zahl von Links, kann ein Werkvertrag vorliegen. Den kann der Besteller bis zur Vollendung jederzeit kündigen. Der Unternehmer behält dann die Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Für den noch nicht erbrachten Teil wird vermutet, dass ihm 5 % der darauf entfallenden Vergütung zustehen (§ 648 BGB). Eine BGH-Entscheidung speziell zu reinen SEO-Verträgen haben wir nicht gefunden.

Welche Laufzeiten und Kündigungsfristen sind zulässig?

Gegenüber Unternehmern gelten die festen Laufzeitgrenzen des § 309 Nr. 9 BGB nicht, dort bleibt die allgemeine Inhaltskontrolle. So regelt es § 310 Abs. 1 BGB, der Maßstab ist dann § 307 BGB.

Für Verbraucher sind die Grenzen eng. In AGB für Verträge über regelmäßige Dienst- oder Werkleistungen sind unwirksam: eine Bindung von mehr als zwei Jahren, eine stillschweigende Verlängerung, außer auf unbestimmte Zeit mit jederzeitigem Kündigungsrecht und höchstens einem Monat Frist, und eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat vor Ablauf der Erstlaufzeit (§ 309 Nr. 9 BGB).

Ist keine Laufzeit vereinbart, gilt das Gesetz. Bei einem unbefristeten Dienstvertrag mit Monatsvergütung ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Monatsende zulässig (§ 621 Nr. 3 BGB in Verbindung mit § 620 Abs. 2 BGB).

Werkverträge lassen sich trotz langer Mindestlaufzeit kündigen. Der BGH hat entschieden, dass ein Kunde einen Werkvertrag über eine Internetpräsenz mit 36 Monaten Mindestlaufzeit jederzeit kündigen darf, auch wenn der Vertrag ein außerordentliches Kündigungsrecht vorsieht (BGH, Urteil vom 27.01.2011, VII ZR 133/10, damals § 649 BGB, heute § 648 BGB). Kostenlos ist das nicht, denn der Anbieter behält seine Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Das LG Düsseldorf entschied ähnlich bei 48 Monaten Laufzeit in den AGB (Urteil vom 16.08.2013, 6 O 348/11 U.).

Beispielrechnung mit einer Vertragsstruktur aus einem Urteil: Im Fall des OLG Hamm lief der Vertrag 12 Monate, kündbar mit einer Frist von 4 Wochen zum Vertragsende, und verlängerte sich sonst automatisch um 12 Monate (Beschluss vom 24.09.2015, 17 U 127/14). Wer bei dieser Struktur die Frist kurz vor Ende des ersten Jahres verpasst, ist bis zum Ende des zweiten Jahres gebunden, sofern die Klausel wirksam ist.

Das LG Köln hatte einen Vertrag mit 24 Monaten Erstlaufzeit und Verlängerung um 12 Monate vor sich. Ob die Verlängerung wirksam war, musste es nicht prüfen (12 O 186/13). Solche Laufzeiten aus Streitfällen sind keine Marktübersicht. Eine Erhebung darüber, wie lange SEO-Verträge üblicherweise laufen, kennen wir nicht.


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Wann kann ein SEO-Vertrag vorzeitig enden?

Fristlos nur aus wichtigem Grund, bei Pflichtverletzungen in der Regel erst nach Abmahnung oder Fristsetzung. So steht es in § 314 Abs. 2 BGB. Beim Dienstvertrag muss die fristlose Kündigung zudem innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Kündigende die maßgeblichen Tatsachen kennt (§ 626 Abs. 2 BGB).

Wie wichtig diese Frist ist, zeigt der Fall vor dem OLG Hamm. Die fristlose Kündigung der Kundin scheiterte auch daran, dass die Einhaltung der Zweiwochenfrist nicht dargelegt war. Zudem hätten dem Anbieter gegebenenfalls Vergütungsansprüche für bereits erbrachte Leistungen zugestanden (OLG Hamm, 17 U 127/14).

Offen ist die Frage nach § 627 BGB. Die Vorschrift erlaubt bei Diensten höherer Art, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden, eine Kündigung ohne wichtigen Grund, sofern kein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen besteht (§ 627 BGB). Das OLG Hamm hat entschieden, dass dieses Recht nicht per AGB ausgeschlossen werden kann. Der Fall betraf allerdings Beratung für Gaststätten und Hotels, nicht SEO (Urteil vom 28.02.2017, 24 U 105/16). Eine veröffentlichte Entscheidung, ob SEO ein Dienst höherer Art ist, haben wir nicht gefunden.

Starke Werbesprüche sind keine Garantie. Das OLG Hamm wertete Sätze wie „Wir versprechen nichts. Wir garantieren.“ als Anpreisung, wie man sie aus Werbeanzeigen kennt. Der Anbieter hatte dargelegt, dass der Erfolg von Suchmaschinenoptimierung „von Unwägbarkeiten abhängt“, etwa vom Vorgehen der Konkurrenz. Für die Kundin hieß das: kein Geld zurück, obwohl die angestrebten Top 10 verfehlt wurden.

Ob mündliche Zusagen zählen, hängt am Beweis. Das LG Düsseldorf ließ 2019 nach einer Beweisaufnahme die Anfechtung eines Vertrags wegen arglistiger Täuschung zu, weil ein Außendienstmitarbeiter besondere Beziehungen zu Google vorgespiegelt hatte. Der Anbieter musste 14.280,00 Euro zurückzahlen (Urteil vom 14.11.2019, 1 O 373/16). In einem anderen Fall konnte eine Kundin die behauptete Täuschung nicht beweisen, der Vertrag blieb wirksam (LG Düsseldorf, 6 O 348/11 U.). Sicherer ist, was schriftlich im Vertrag steht.

Was sollte zu Inhalten, Konten und Zugängen im Vertrag stehen?

Dass Konten und Daten auf Ihr Unternehmen laufen, Dienstleister nur Zugriff erhalten und Sie Texte und Bilder nach Vertragsende weiter nutzen dürfen. Zu diesen Fragen sagen die zitierten Urteile nichts. Sie gehören deshalb ausdrücklich in den Vertrag, und wir halten sie für die wichtigsten im ganzen Dokument.

Die Search Console zeigt, warum Eigentum zählt. Dort gibt es Inhaber und Nutzer, und nur Inhaber können andere Nutzer hinzufügen oder entfernen (Quelle: Search-Console-Hilfe, 2026). Läuft die Inhaberschaft auf die Agentur, hängt Ihr Zugang zu den eigenen Daten nach einer Trennung von deren Entgegenkommen ab. Google empfiehlt zudem, einem SEO für ein Audit zunächst nur Lesezugriff zu geben (Quelle: Google Search Central, 2026).

Konto oder Inhalt

Was aus unserer Sicht im Vertrag stehen sollte

Google Search Console

Ihr Unternehmen ist Inhaber, der Dienstleister Nutzer.

Google Analytics und Tag Manager

Konto und Property laufen auf Ihr Unternehmen, der Dienstleister erhält Rechte, kein Eigentum.

Google-Unternehmensprofil

Ihr Unternehmen ist Inhaber, der Dienstleister verwaltet nur.

Domain, Hosting, CMS

Eine namentliche Liste, wer welche Zugänge hält und wie sie bei Vertragsende übergeben werden.

Texte und Grafiken

Unbefristete Nutzung durch Ihr Unternehmen, auch nach Vertragsende.

Bilder aus Bilddatenbanken

Auf wessen Namen die Lizenz läuft und ob Sie die Bilder nach dem Ende weiter nutzen dürfen.

Berichte und Rohdaten

Übergabe der Daten aus Werkzeugen und Berichten in einem offenen Format.

Ein Link zur Agentur gehört nicht in den Vertrag. Google rät davon ab, sich verpflichten zu lassen, einen Link auf den SEO in die eigene Website aufzunehmen. Und für Methoden, die ein beauftragter SEO in Ihrem Namen anwendet, sind am Ende Sie verantwortlich, schreibt Google (Quelle: Google Search Central, 2026).


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Wie sollten Leistung und Reporting beschrieben sein?

So konkret, dass beide Seiten nachprüfen können, was geliefert wurde: Leistungen, Mengen oder Stunden, Rhythmus und Inhalt der Berichte. Weil beim Dienstvertrag kein Ergebnis geschuldet ist, ist die Leistungsbeschreibung oft der einzige Maßstab.

Die Leistungsbeschreibung gehört als Anlage in den Vertrag. Was nur in einer Präsentation oder im Verkaufsgespräch stand, ist im Streitfall schwer zu belegen. Dass der Titel eines Vertrags allein wenig sagt, hat das LG Köln betont: Die Bezeichnung hat für die rechtliche Einordnung nur Indizwirkung (12 O 186/13).

Uns begegnen drei Formen, jede mit eigener Schwäche. Ein Stundenkontingent ist leicht abzurechnen, sagt aber nichts darüber, was in den Stunden entsteht. Feste Liefergegenstände wie eine Zahl von Texten sind gut prüfbar, verleiten aber dazu, Menge über Wirkung zu stellen. Ziele wie bestimmte Positionen beschreiben die Richtung, begründen nach dem OLG Hamm aber keine Garantie. Aus unserer Sicht funktioniert eine Kombination am besten: ein klarer Rahmen plus feste Termine, in denen neu priorisiert wird.

Reporting heißt Offenlegung. Google empfiehlt, einen SEO zu fragen, ob er über alle Änderungen an der Website informiert und seine Empfehlungen begründet. Daraus lässt sich eine Vertragspflicht machen: Jeder Bericht nennt, was geändert wurde, warum und mit welchem Ergebnis. Dazu gehört Ihre Mitwirkung, also wer bei Ihnen freigibt und in welcher Frist.

Gehört KI-Sichtbarkeit in den Vertrag? Wenn sie Teil des Auftrags ist, ja, und zwar nach denselben Regeln. Google zählt die Optimierung für generative KI ausdrücklich zu den Leistungen von SEO-Dienstleistern (Quelle: Google Search Central, Juni 2026) und bezeichnet sie als weiterhin SEO (Quelle: Google Search Central, Juli 2026). Eine Nennung in ChatGPT oder Perplexity lässt sich so wenig garantieren wie ein Ranking. Vereinbaren lässt sich aber, mit welchen Fragen und wie oft gemessen wird. Wie SEO und GEO zusammenspielen, erklären wir unter SEO vs. GEO.

Welche Klauseln sollten Sie vor der Unterschrift ansprechen?

Vor allem Garantien, Verlängerungsautomatik, einseitige Preisanpassungen und alles, was Ihre Rechte an Inhalten an Bedingungen knüpft. Nicht jede unbequeme Klausel ist unseriös. Agenturen brauchen Planungssicherheit, und eine Mindestlaufzeit kann sachlich begründet sein, weil Änderungen laut Google teils erst nach mehreren Monaten wirken (Quelle: Google Search Central, 2025).

Klausel

Warum Sie nachfragen sollten

Ranking- oder Ergebnisgarantie

Laut Google kann niemand Platz 1 garantieren. Prüfen Sie, worauf sich die Garantie bezieht, etwa auf Suchbegriffe, die kaum jemand eingibt.

Automatische Verlängerung um eine volle Laufzeit

Zusammen mit einer langen Kündigungsfrist der teuerste Punkt im Vertrag.

Preisanpassung ohne Obergrenze

Ohne Deckel und ohne Sonderkündigungsrecht ist sie einseitig.

Nutzungsrechte erst nach vollständiger Zahlung

Bei einem Streit über Mängel kann sonst unklar werden, ob Sie Inhalte weiter nutzen dürfen.

Unterauftragnehmer

Sie sollten wissen, wer an Ihrem Projekt arbeitet und wer dafür einsteht.

Pflicht zum Link auf den Anbieter

Google rät ausdrücklich davon ab.

Erfolgsprovision

Laut OLG Köln macht eine Umsatzprovision zusätzlich zum Pauschalhonorar aus einem Marketingvertrag keinen Erfolgsvertrag, sie ist allenfalls ein Bonus (19 U 149/13).

Genauso aufschlussreich wie das Ergebnis der Verhandlung ist die Reaktion auf Ihre Fragen. Wer bei den Konten von sich aus vorschlägt, alles auf Ihren Namen anzulegen, hat das schon oft gemacht. Wer ausweicht, hat einen Grund.

Was eine Betreuung kostet, lesen Sie unter SEO Agentur Kosten, welches Modell passt, unter SEO-Freelancer oder Agentur. Wie wir laufende Arbeit aufsetzen, steht auf der Seite zur SEO-Betreuung.


Wie sichtbar ist deine Marke in ChatGPT wirklich? In unserem GEO-Audit prüfen wir das systematisch.

FAQ: SEO-Vertrag

Ist ein SEO-Vertrag ein Dienstvertrag? Bei laufender Betreuung ohne konkret geschuldetes Ergebnis haben Gerichte das mehrfach so gesehen, etwa das OLG Köln 2014 und das OLG Hamm 2015. Ist ein klar messbares Ergebnis vereinbart, kann ein Werkvertrag vorliegen. Den Ausschlag gibt die Leistungsbeschreibung.

Ist eine Ranking-Garantie im SEO-Vertrag etwas wert? Google schreibt, dass niemand eine Platzierung an erster Stelle garantieren kann. Das LG Düsseldorf nannte eine garantierte Platzierung auf Seite 1 technisch nicht durchführbar, der Vertrag blieb in dem Fall trotzdem wirksam. Eine Garantie im Vertrag ist deshalb kein Schutz, sondern ein Warnsignal.

Wie lange darf ein SEO-Vertrag laufen? Für Verbraucher macht § 309 Nr. 9 BGB AGB-Laufzeiten von mehr als zwei Jahren unwirksam und begrenzt auch Verlängerungen und Kündigungsfristen. Gegenüber Unternehmern gilt diese Vorschrift nicht, dort bleibt die allgemeine Inhaltskontrolle.

Kann ich wegen schlechter Rankings fristlos kündigen? Das ist eine Frage des Einzelfalls. Beim Dienstvertrag ist ein Ranking in der Regel nicht geschuldet, und eine fristlose Kündigung braucht einen wichtigen Grund, meist eine vorherige Abmahnung und die Zweiwochenfrist. Lassen Sie das vor einer Kündigung anwaltlich prüfen.

Wem gehören die Texte nach Vertragsende? Das sollte ausdrücklich im Vertrag stehen. Wir empfehlen eine Regelung, nach der Ihr Unternehmen Texte und Grafiken unbefristet weiter nutzen darf. Prüfen Sie dabei auch Bildlizenzen, die auf den Namen der Agentur laufen.

Brauche ich für einen SEO-Vertrag einen Anwalt? Dies ist keine Rechtsberatung, und dieser Beitrag ersetzt keine Prüfung. Bei langen Laufzeiten oder hohen Volumina halten wir eine anwaltliche Prüfung für sinnvoll. Die Punkte aus diesem Beitrag helfen, das Gespräch vorzubereiten.

Ein SEO-Vertrag ist die einzige Stelle, an der Sie die Bedingungen der Zusammenarbeit noch frei gestalten. Prüfen Sie Leistungsbild, Bindung, Eigentum an Konten und Inhalten und den Umgang mit Garantien, bevor Sie unterschreiben. Wenn Sie einen Entwurf vorliegen haben und wissen möchten, welche Punkte aus SEO-Sicht auffallen, sprechen Sie mit uns.

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